Vorladung bei der Polizei
Als Zeuge:
Die Polizei muss mitteilen, ob man als Zeuge oder als Beschuldigter befragt wird. Zeugen müssen die Wahrheit sagen. Daher begeht dort keine Falschaussage als Freundschaftsdienst. Andernfalls drohen euch erhebliche Konsequenzen. In bestimmten Fällen ist es Zeuginnen und Zeugen aber erlaubt, die Aussage zu verweigern. Gegen enge Angehörige muss man zum Beispiel nicht aussagen. Auch müssen Fragen nicht beantwortet werden, wenn man sich selbst oder Angehörige belasten müsste.
Wichtig: Eine Zeugenvernehmung kann nur von der Staatsanwaltschaft oder von einem Gericht erzwungen bzw. veranlasst werden. Es ist auch zulässig, einen Anwalt als Zeugenbeistand mitzubringen.
Als Beschuldigter:
Für die Vernehmung als Beschuldigter gilt: Schweigen! Es ist in jedem Stadium des Verfahrens, egal ob bei Richter, Staatsanwaltschaft oder Polizei erlaubt, sich zur Sache nicht zu äußern. Die Vernehmung kann auch nicht erzwungen werden. Wenn man bei der Polizei als Beschuldigter zur Vernehmung geladen wird, kann man einfach nicht erscheinen. Wenn ihr eine Vorladung erhaltet, solltet ihr euch unbedingt anwaltliche Hilfe holen! Der Anwalt kann dann Akteneinsicht beantragen und mit euch besprechen, ob eine Aussage zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll ist.
Tipp:
Kontaktiere unverzüglich einen Strafverteidiger! Geht nie ohne Anwalt oder anwaltliche Beratung zu einer Vernehmung. Der Strafverteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen und dir am besten sagen können, welches weitere Vorgehen sinnvoll ist!
Denk dran, die Polizei ist in diesem Fall nicht dein „Freund und Helfer“!
Zur erkennungsdienstlichen Behandlung:
Beschuldigte, die nicht festgenommen wurden, werden häufig auch noch später zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeladen. Hier kann ein Anwalt oft erreichen, dass die Polizei eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht durchführen darf. Erkennungsdienstliche Daten wie Fingerabdrücke, Fotos, etc. werden von der Polizei in Dateien gespeichert und es ist äußerst schwierig die Löschung aus diesen Dateien zu erreichen. Lasst euch deswegen unbedingt von einem Anwalt beraten oder nehmt mit uns Kontakt auf.